Haushaltshilfe ist keine Zauberei
Als Versicherte haben Sie Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) und § 10 KVLG 1989 (Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte), wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen
- einer Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V),
- einer medizinischen Vorsorgeleistung (§ 23 Abs. 2 und 4 SGB V),
- einer medizinischen Vorsorgeleistung für Mütter oder Väter (§ 24 SGB V),
- häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V),
- einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (§ 40 SGB V) oder
- einer medizinischen Rehabilitationsleistung für Mütter oder Väter (§ 41 SGB V)
nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person diesen nicht weiterführen kann. Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V kann beansprucht werden, wenn bei deren Beginn im Haushalt ein Kind lebt, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Über diess Leistungen hinaus erhalten Versicherte, bei denen keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des SGB XI (Sozialgesetzbuch Elftes Buch) vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist.
Daneben kann die Satzung der Krankenkasse die Erbringung von Haushaltshilfeleistungen in anderen als den vorgenannten Fällen vorsehen, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist (§ 38 Abs. 2 SGB V).
Weiterhin erhalten versicherte Frauen nach § 24h SGB V Haushaltshilfe, soweit ihnen wegen ihrer Schwangerschaft oder der Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung.